Zoll & Exportkontrolle
Online-Kurse im Fachbereich Wirtschaft & Gründung
Die Welt der Ausfuhranmeldungen, Zolltarife und Exportkontrolle: ATLAS und AES 3.0 in der Praxis, Einreihung in den Zolltarif, AEO-Status, Sanktionslisten und Embargo-Regeln. Hochspezialisierte Kurse für ein Berufsfeld, in dem Fehler richtig teuer werden – und Könner chronisch knapp sind.
- Authorized Economic Operator (AEO) - StartUpEin Unternehmen, das den Status AEO (Authorized Economic Operator) besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür Vergünstigungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können diesen Status bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge.· Den AEO gibt es in verschiedenen Varianten: AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Customs“ (AEOC). Die Bedingungen für diese Variante gelten auch für die Inhaber vereinfachter Zollverfahren.· AEO-Zertifikat „Sicherheit/Security“ (AEOS)· AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEOC/S). Welche Vorteile ergeben sich für den AEO? Neben Vorteilen bzgl. Zollkontrollen wird eine Antragstellung für vereinfachte Verfahren leichter. Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C eine Voraussetzung für weitere Verfahrenserleichterungen. Der AEO Status muss bei der zuständigen Zollbehörde beantragt werden. Das Antragsverfahren beinhaltet unter anderem eine Selbsteinschätzung des Unternehmens mithilfe eines Fragebogens zur Selbstbewertung. Dies ist das zentrale Dokument für die Bewilligung. In unserem Start Up Kurs AEO geben wir Ihnen neben einer strukturierten Einführung in die AEO-Thematik einen umfassenden Überblick über das Antrags- und Bewilligungsverfahren. Darüber hinaus erläutern wir die unterschiedlichen Varianten des AEO und den sich daraus ergebenden Vorteilen. Für welches Unternehmen ist welche AEO-Variante die geeignete? Welche Staaten erkennen den AEO Status der Europäischen Union zur Sicherung Lieferkette an? Zu all diesen Fragen erhalten Sie einen umfassenden Überblick in unserem Start Up Kurs zum AEO. Als Ergänzung empfehlen wir den Expert Kurs AEO.
- Beteiligte am AusfuhrverfahrenIn der Ausfuhranmeldung sind verschiedene Beteiligte anzumelden. Neben dem „zollrechtlichen Ausführer“ ggf. auch der „außenwirtschaftsrechtliche Ausführer“, der „Anmelder“ und ggf. auch der „Vertreter“. In bestimmten Fällen ist dann unter Umständen auch noch ein sog. „Subunternehmer“ anzumelden. Nicht immer ist klar, wie diese Personen in den zollrechtlichen Vorschriften definiert werden. Die genauen Definitionen sind über das gesamte Zollrecht verteilt. Während sich die Ausführer-Definitionen im UZK-DA und der Dual-Use-VO bzw. dem AWG wiederfinden, sind Anmelder und Vertreter im Unionszollkodex definiert. Die Person des Subunternehmers ist stattdessen nur in der Dienstvorschrift der deutschen Zollverwaltung definiert. Die korrekte Angabe aller beteiligten Personen ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Ausfuhrverfahrens sehr wichtig, da die beteiligten Personen auch Inhaber besonderer Pflichten sind. Wer ist für die Exportkontrolle verantwortlich? Wer für die ordnungsgemäße Durchführung des Ausfuhrverfahrens? Wer für die Richtigkeit der Angaben in der Ausfuhranmeldung? Hat die Lieferbedingung ggf. Einfluss auf die Bestimmung der beteiligten Personen? Welche Person hat die „Befugnis über das Verbringen aus dem Zollgebiet zu bestimmen“? Kann diese Befugnis auch auf eine andere Person übertragen werden? Können die beteiligten Personen in der Ausfuhranmeldung auch mit Adressdaten angemeldet werden oder benötigen alle beteiligten Personen eine EORI-Nummer? In unserem Kurs erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Fragen rund um die am Ausfuhrverfahren beteiligten Personen. Anhand von ausgewählten Fallbeispielen wird die teilweise sehr verwirrende Rechtslage anhand konkreter Fallbeispiele veranschaulicht.
- Warenursprungs- und PräferenzrechtWarenursprung und PräferenzenZollpräferenzen haben sowohl für die importierende als auch für die exportierende Wirtschaft einen hohen Stellenwert. Für einen Großteil der Waren werden bei der Einfuhr begünstigte Zollsätze bis hin zur Zollfreiheit gewährt, wenn diese Waren eine Zollpräferenz genießen. Für die Ausfuhr sind Zollpräferenzen von Bedeutung, da sie die Einfuhr in einen Drittstaat kostengünstiger gestalten und damit die Wettbewerbsbedingungen verbessern können. Die Gewährung einer Zollpräferenz ist allerdings vom Ursprung des Produkts abhängig. Welchen Ursprung hat die importierenden bzw. zu exportierenden Ware? Kann der Ursprung eine Ware ggf. wechseln? In unserem Start Up Kurs erhalten Sie einen umfassenden praxisbezogenen Überblick über die wichtigsten Präferenzzonen. Was versteht man unter dem „IHK-Ursprung“ und dem „Präferenzursprung“? Welche Präferenzregelungen sind einseitig, welche beruhen auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit? Was ist eine „Ursprungspräferenz“, was eine „Freiverkehrspräferenz“? Nur wer diese zentralen Begrifflichkeiten kennt und versteht, kann sich in der täglichen Praxis sicher in diesem Rechtsgebiet bewegen. Darüber hinaus wird erklärt, wie eine Ware zum Beispiel durch „ausreichende Be- oder Verarbeitung“ den Ursprung eines Landes erwerben kann. Welche förmlichen und welche vereinfachten Präferenznachweise sehen die Zollvorschriften vor? Was versteht man unter einem Registrierten Ausführer (REX), was unter einem Ermächtigten Ausführer (EA)? Wie wird innerhalb der Europäischen Union der Ursprung einer Ware nachgewiesen? Hier kommt die Lieferanterklärung ins Spiel. Welche Konsequenzen drohen bei Lieferantenerklärungen, die zu Unrecht ausgestellt worden sind. Fragen über Fragen. In unserem Start Up Kurs Warnursprung und Präferenzen erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Grundprinzipien dieses komplexen Rechtsgebietes.
- Zolltarif - Einreihung von SpinnstoffenEinreihung von Spinnstoffen und SpinnstofferzeugnissenIm Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union werden Spinnstoffe und Spinnstofferzeugnisse im Abschnitt XI erfasst. Der Abschnitt XI des Zolltarifs umfasst die Kapitel 50 – 63 des Zolltarifs. Die Einreihung in den Abschnitt XI stellt sowohl die Zollbediensteten als auch die Wirtschaftsbeteiligten vor große Herausforderungen. Zahlreichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln regeln die Einreihung von Produkten in diesen Abschnitt des Zolltarifs. Die Nutzung von Stichwortverzeichnissen kann die Einreihung unterstützen, ist allerdings für die Einreihung in den Abschnitt XI des Zolltarifs nur bedingt tauglich. In unserem Kurs zur Einreihung von Spinnstoffen und Spinnstofferzeugnissen geben wir eine umfassende praxisbezogene Einführung in die Thematik.· Wie ist der Abschnitt XI des Zolltarifs aufgebaut?· Welche Kapitel haben Vorrang gegenüber anderen Kapiteln?· Was versteht der Zolltarif unter Geweben? Was sind Gewirke oder Gestricke?· Wann gilt eine Ware als konfektioniert im Sinne der zolltariflichen Anmerkungen?· Wie erfolgt die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen?· Wann ist ein Garn ein Nähgarn und wann ist ein Garn für den Einzelverkauf aufgemacht?· Wann handelt es sich um Kleidung für Männer, wann um Bekleidung für Frauen, wann liegt Kleidung für Kleinkinder vor?· Wie werden Warenzusammenstellungen von verschiedenen Bekleidungserzeugnissen eingereiht? All diese Probleme müssen geklärt werden, um ein Produkt belastbar in den Abschnitt XI einreihen zu können. Ohne detaillierte Kenntnis und Anwendung der Anmerkungen zum Abschnitt XI des Zolltarifs bzw. der Anmerkungen zu den Kapiteln des Zolltarifs ist eine Einreihung nur schwer möglich. In unserem Kurs informieren wir Sie über die grundlegenden „Spielregeln“ der Einreihung von Spinnstoffen und Spinnstofferzeugnissen in den Zolltarif.
- Russland-Embargo: Beschränkungen beim Import von WarenKursbeschreibung „Einfuhrverbote und -beschränkungen nach der Russland Embargo Verordnung“In Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 zahlreiche Handelsbeschränkungen erlassen. Diese Beschränkungen betreffen nicht nur den Export aus der EU nach Russland, sondern auch den Import aus Russland in die Europäische Union. Aufgrund mehrerer Sanktionspakete der Europäischen Union sind die Handelsbeschränkungen in der Vergangenheit mehrfach verschärft worden. Gemäß Art. 3g ist es verboten, die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Der Nachweis ist für alle Eisen- und Stahlvorprodukte zu führen, die für die Verarbeitung des eingeführten Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden. Gemäß Art. 3i Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen einzuführen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Ebenfalls besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot. Gemäß Art. 3m Abs.
- ATLAS Ausfuhr - AES 3.0 Expert! Stand September_2023Das Projekt AES 3.0 der EU im Zusammenhang mit dem transeuropäischen AES beinhaltet zum einen die Umsetzung des für den Handel im Rahmen des UZK angebotenen vereinfachten Verfahrens. Dadurch werden die Ausfuhren von Waren für europäische Unternehmen erleichtert (z. B die zentrale Zollabwicklung). Zum anderen enthält es die sich aus dem UZK ergebenden Verpflichtungen, Ausfuhren aus dem EU-Zollgebiet besser zu überwachen, um Betrug zu verhindern. Das ATLAS-Release AES 3.0 bringt umfangreiche Änderungen. Spätestens zum Ende der sogenannten weichen Migration nach dem 29. Oktober 2023 müssen alle Anwender einer AES-Software und auch die Nutzer der IAA-Plus damit vertraut sein. Zahlreiche Softwareanbieter haben bereits damit begonnen, Ihre Kunden entsprechend auszustatten, so dass sich die Anwender schon frühzeitig damit beschäftigen müssen. Einige neue bzw. geänderte Inhalte und Codierungen sind verpflichtend, andere dagegen fakultativ. Manche Inhalte wurden zusammengefasst sowie Codierungen verändert, andere teils neu strukturiert. Hinzu treten auch Daten für eine künftig modernere Gestaltung der Ausfuhrabfertigung, die sogenannte Zentrale Zollabwicklung. Daneben wurden die Regelungen der Nachforschung (Follow up) gestrafft und modernisiert. Neben der Erklärung der rechtlichen Anforderungen, werden im Kurs auch praktische Erfahrungen im Umgang mit den neuen Datenanforderungen dargestellt. Praktische Erläuterungen wie das EU Customs Data Model und diverse ATLAS Infos, welche die Datenanforderungen erklären, werden ausführlich dargestellt. In unserem 2-teiligen Kurs machen wir Sie mit den wesentlichsten Neuerungen vertraut: Worauf sollte man besonders achten? - Welche Stammdaten müssen ggf. angepasst werden? - Welche Informationsquellen bestehen aktuell?
- Einreihung von Sondermaschinen in den ZolltarifMaschinen, Apparate, Geräte, Instrumente und andere technische Vorrichtungen werden im Zolltarif grundsätzlich von den Kapiteln 84 und 85 sowie dem Kapitel 90 des Zolltarifs erfasst. Die Kapitel 84 und 85 bilden den Abschnitt XVI des Zolltarifs; dabei umfasst das Kapitel 84 insgesamt 87 vierstellige HS-Positionen, das Kapitel 85 insgesamt 49 vierstellige HS-Positionen. Damit sind beide Kapitel die umfangreichsten Kapitel des Zolltarifs. Mechanisch arbeitende Maschinen werden grundsätzlich von Kapitel 84 erfasst, wobei zahlreiche Ausnahmen zu beachten sind; elektrisch oder elektronisch arbeitende Maschinen werden von Kapitel 85 des Zolltarifs erfasst. Bei der Einreihung ist zu beachten, dass das Kapitel 90 in dem eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Maschinen, Apparate und Geräte erfasst sind, aufgrund einer Ausweisungsanmerkung im Abschnitt XVI Vorrang vor den Kapiteln 84 und 85 hat. Die Einreihung von sog. „Sondermaschinen“ in den Kapiteln 84, 85 und 90 wird durch Abschnitts- und Kapitelanmerkungen geregelt. So regelt die Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI die Einreihung von kombinierten Maschinen bzw. Multifunktionsmaschinen; die Anmerkung 4 zum Abschnitt XVI regelt die Einreihung von Systemen, die aus verschiedenen Einzelkomponenten bestehen. Derartige Systeme werden im Zolltarif als „funktionelle Einheit“ bezeichnet. Über die Anmerkung 3 zu Kapitel 90 finden die Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI auch auf die Einreihung von Sondermaschinen in das Kapitel 90 des Zolltarif Anwendung. Darüber hinaus enthält das Kap. 84 noch eine Spezialanmerkung, die Anmerkung 8, die sich mit der Einreihung von Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit beschäftigt. In diesem Kurs möchten wir Ihnen anhand zahlreicher praktischer Fallbeispiele die Systematik der Einreihung von Sondermaschinen darstellen.
- ZollwertBei der Überführung von eingeführten Nicht-Unionswaren in den freien Verkehr der Union entsteht grundsätzlich eine Zoll- und eine Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die Höhe der Zollschuld ist im Falle eines Wertzollsatzes (Zoll in Form eines Prozentsatzes) maßgeblich vom sog. „Zollwert“ der Waren abhängig. Der Zollwert, auf dessen Basis die Zollschuld berechnet wird, muss vom Anmelder oder dessen Vertreter in der Importzollanmeldung angemeldet werden. Fehler bei der Ermittlung des Zollwertes führen regelmäßig dazu, dass die Einfuhrabgaben unzutreffend festgesetzt werden. Häufig werden derartige Fehler erst im Rahmen einer Zollprüfung festgestellt und können im schlimmsten Fall straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen für den Importeuer haben. Aus diesem Grund sind Grundkenntnisse des Zollwertrechts für alle Wirtschaftsbeteiligten, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, ein absolutes „MUSS“. Die Zollwertvorschriften des Unionszollkodex (UZK) sehen sechs Methoden der Zollwertermittlung vor, die nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Reihenfolge zur Anwendung kommen. Die jeweils nächste Methode darf also nur angewendet werden, wenn der Zollwert nicht nach der vorangegangenen Methode ermittelt werden konnte. Diese unionsrechtlichen Zollwertregelungen basieren auf völkerrechtlichen Bestimmungen, dem GATT-Zollwertkodex (GZK). In unserem Kurs zum Zollwertrecht stellen wir Ihnen die verschiedenen Methoden der Zollwertermittlung (Transaktionswert für die eingeführte Ware, Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert ähnlicher Waren, deduktive Methode, errechneter Wert sowie die Schlussmethode) im Überblick anhand von Fallbeispielen vor. Den Schwerpunkt des Kurses bildet die „Transaktionswertmethode für eingeführte Waren“, die in der Praxis sicher die wichtigste Methode zur Ermittlung des Zollwertes ist.
- Sanktionslistenprüfung - SPLNeben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen die sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten. Diese länderunabhängigen Sanktionen werden z. B. zur Bekämpfung des Terrorismus verhängt. Die hiervon Betroffenen werden in den Anhängen der entsprechenden Rechtsakten aufgeführt. Man spricht hier von „Sanktionslisten“ bzw. „Terroristenlisten“. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Union auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates derartige Verordnungen mit Namenslisten erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten. Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Auch die zahlreichen EU-Embargoverordnungen mit Wirtschaftssanktionen gegenüber bestimmten Ländern (z. B. Russland, Belarus, Iran, Venezuela, …) enthalten Listen mit Personen, Organisationen und Unternehmen, denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen etc. keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens müssen die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden. Die Sanktionslistenprüfung kann sowohl manuell als auch unter Einsatz einer Software-Lösung erfolgen.
- Zollverfahren im ÜberblickWaren, die in die Union importiert oder aus der Union exportiert werden, können in verschiedene Zollverfahren übergeführt werden. Nach Art. 150 UZK steht die Wahl des Zollverfahrens dem Anmelder grundsätzlich frei, ungeachtet der Beschaffenheit, des Ursprungs oder der Menge der ein- oder ausgeführten Waren. Allerdings kann diese Wahlfreiheit durch Verbote und Beschränkungen eingeschränkt werden. Mit der Zollanmeldung kann der Anmelder das Zollverfahren, in das er die Waren überführen möchte, auswählen. Die Zollbehörden werden bei der Wahl des richtigen bzw. des geeigneten Zollverfahrens sicherlich beratend tätig. Dennoch sollten Importeure die Grundzüge der Zollverfahren kennen, um hier die richtigen Entscheidungen zu treffen. Das europäische Zollrecht stellt 10 unterschiedliche Verfahren zur Verfügung, aus denen der Importeur bzw. der Exporteuer auswählen kann. Das wichtigste Zollverfahren bei der Importabwicklung ist sicherlich die „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“, beim Export das „Ausfuhrverfahren“. Allerdings bietet das europäische Zollrecht mit den sog. „besonderen Verfahren“ noch Möglichkeiten an, um den speziellen wirtschaftlichen Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen. So besteht die Möglichkeit, Waren in einem Versandverfahren unverzollt innerhalb der EU oder über Drittländer zu transportieren; Waren, die nur vorübergehend in der Union verwendet werden sollen, können ohne Erhebung von Einfuhrabgaben in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden. Darüber hinaus stehen die Veredelung in Form der aktiven oder passiven Veredelung oder die abgabenfreie Lagerung von unverzollten Waren im Zolllager oder in der Freizone zur Verfügung. In unserem Kurs möchten wir Ihnen einen praxisorientierten Überblick über die verschiedenen Anwendungsbereiche und die damit verbundenen Vorteile der unterschiedlichen Zollverfahren geben.
- Bewilligung vereinfachtes Ausfuhrverfahren (ZA)Das vereinfachte Anmeldverfahren für die Ausfuhr nach art. 166 des UZK (ehemals Zugelassener Ausführer) ermöglicht es den Unternehmen Ihre Outbound Prozesse zu planen und den logistischen Prozess höchst effizient zu gestalten. Als Inhaber einer Bewilligung dieses Verfahrens ist es weder notwendig die Waren beim Zollamt zu gestellen, noch einen Tag im Voraus anzumelden; vielmehr können Waren, welche aus exportkontrollrechtlicher Sicht nicht einzelausfuhrgenehmigungspflichtig sind, rund um die Uhr nahezu ohne Wartezeiten zur Ausfuhr gebracht werden. Was sind die die Vorteile des vereinfachten Verfahrens? Gibt es auch Nachteile? Was überwiegt? Welche Pflichten habe ich möglicherweise? Wie kann ich dauerhaft elektronisch mit dem Zoll kommunizieren? Wie stelle ich den Bewilligungsantrag? Die Antworten auf diese Fragen und mehr finden Sie in unserem Tutorial. Anschaulich stellen wir Ihnen die Vorteile im Vergleich zum Standardverfahren dar und bringen Ihnen den Bewilligungsantrag und das Antragsverfahren nahe. Ebenso finden Sie im Tutorial nützliche Hinweise auf die neuralgischen Punkte der Bewilligung und der zugehörigen Anlagen. Weiterhin gehen wir am Ende des Tutorials auf das sog. Monitoringverfahren ein, welches aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 23 (2) UZK eingehalten werden muss. Last but not least bekommen Sie praktische Hinweise auf die Kommunikationsmöglichkeiten mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt (bewilligende Stelle), die es Ihnen ermöglichen komplett auf die rein elektronische Kommunikation umzustellen.
- Unterlagencodierung EinfuhrDie europäische Kommission und auch der nationale Gesetzgeber hat für bestimmte Wareneinfuhren, Beschränkungen vorgesehen, die es zwingend einzuhalten und in den Einfuhranmeldungen entsprechend anzumelden gilt. Ohne dir erforderlichen Unterlagencodierungen können Waren nicht über das IT-Verfahren ATLAS eingeführt werden. Generell dürfen Waren nur in das Zollgebiet eingeführt werden, wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen oder ggf. eine erforderliche Einfuhrgenehmigung vorliegt. Einfuhrgenehmigungen sollten weit vor der Einfuhr beantragt werden, da es ansonsten längere Verzögerungen und hohe Lagerkosten geben könnte. Diese Beschränkungen können Ihren Ursprung im Bereich des Aussenwirtschaftsrecht oder im Bereich von anderen Verboten und Beschränkungen (VuB) haben. Besondere VuB gibt es in den Bereichen Schutz der Umwelt, des Kulturguts, der menschlichen Gesundheit, Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. Im Einfuhrverfahren mit ATLAS ist es zwingend erforderlich die entsprechenden Codierungen in der Einfuhranmeldung richtig anzumelden. Im Gegensatz zum Ausfuhrverfahren ist es nicht möglich auf die Anmeldung von Codierungen im Einzelfall zu verzichten. Mit Angaben von Unterlagencodierungen werden rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben für deren Richtigkeit der Anmelder die Verantwortung trägt. Im Tutorial erlernen Sie ein schematisches Vorgehen, um die richtigen Unterlagencodierungen mit Hilfe des EZT-online ermitteln zu können. Im Einzelnen werden anhand von praktischen Beispielen die Ermittlung bestimmter Codierungen aus den Rechtsbereichen des Außenwirtschaftsrechts (Import aus Ukraine und Russland), der Anti Folter Verordnung (VO), der Treibhausgase VO und der REACH VO vermittelt.
- Exportkontrolle AufbauschulungIn unserem Einführungskurs haben wir Ihnen einen Überblick über die Grundlagen der Exportkontrolle gegeben.• Was wollen Sie exportieren?• In welches Land wollen Sie exportieren?• An wen liefern Sie?• Für welche Zwecke die Güter verwendet werden sollen? Das sind die sog. „4 Säulen der Exportkontrolle“. Nach der unternehmensinternen Exportkontrollprüfung stellt sich die Frage, wie man Zweifel beseitigen kann und wie die Kommunikation mit der Genehmigungsbehörde, dem BAFA, erfolgt. Hierzu informieren wir Sie in unserem Aufbaukurs. Was ist ein Nullbescheid, eine Voranfrage oder eine Auskunft zur Güterliste? Wann muss für den Export eine Einzelgenehmigung beim BAFA beantragt werden und wann können die Vorteile einer Allgemeinen Genehmigung genutzt werden? Im Detail gehen wir im Tutorial auf die sog. Allgemeine Genehmigung der Union mit der Nummer EU001 und auf die nationale Allgemeingenehmigung die AGG12 ein. Was versteht man unter Endverbleibsdokumenten und welchen Anforderungen müssen diese entsprechen? Wie erfolgt die Kommunikation mit dem BAFA über das ELAN-K2-System? Was verstehen die Exportkontrollvorschriften unter einem bzw. einer „Ausfuhrverantwortlichen“? Wie erfolgt die Bennungen des bzw. der „Ausfuhrverantwortlichen“ gegenüber dem BAFA? Welchen Pflichten sind mit der Stellung eines bzw. einer „Ausfuhrverantwortlichen“ verbunden und wer darf im Unternehmen diese Funktion überhaupt ausüben? Fragen über Fragen. In unserem Aufbaukurs versuchen wir, Ihnen strukturiert und komprimiert alle Fragen zu beantworten. Nur so lassen sich Zuwiderhandlungen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Verzögerungen im Exportkontrollprozess vermeiden.
- Ausfuhranmeldung: Internetausfuhranmeldung IAA+ mit AES 3.0Mit der Internetausfuhranmeldung Plus, auch IAA+ genannt, stellt die Zollverwaltung den Unternehmen eine kostenlose, seit dem 25.11.2023 UZK konforme, Teilnehmerschnittstelle für die Kommunikation mit ATLAS zur Verfügung. Die IAA+ ermöglicht es Unternehmen mit kleinem bis mittleren Ausfuhrvolumen komfortabel Ausfuhranmeldungen auf dem gesetzlich vorgeschriebenen, elektronischen Wege abzugeben. Am 25.11.2023 wurde die IAA+ auf die neuen UZK konformen Datenanforderungen (AES Releases 3.0) upgedated. Durch dieses Update ergeben sich neue Anforderungen für die Exporteure, die es zu erfüllen gilt. Im Tutorial lernen Sie neben den Teilnahmevoraussetzungen mit seinen verschiedenen Anträgen und der Verwendung eines Elster Zertifikats noch viele weitere nützliche Hilfestellungen kennen,Wissen Sie die kostenlos zur Verfügung gestellten Hilfsmittel wie das Merkblatt zu Zollanmeldungen zu nutzen, damit Sie den gesetzlichen Anforderungen einer korrekten Ausfuhranmeldung genüge tun. Im Tutorial wird anhand eines praktischen Beispielfalls eine komplette Zollanmeldung mit den erforderlichen Eintragungen und Erklärungen erstellt. Im Detail werden die Kopfdaten und die Positionsdaten der Anmeldung durchgesprochen. Datenelemente wie der "Statistische Wert" oder die "Warebezeichnung" und Vieles werden erklärt. Um ich in der IAA+ zurecht zu finden, muss man ebenfalls Verständnis für die Übersichtslisten entwickeln, um seine Vorgänge nach der Erfassung, bzw. nach dem Versand an den Zoll wieder zu finden. Zuletzt ist es wichtig sich das Leben zu erleichtern und zu verstehen, wie man in der IAA+ Vorlagen erstellen und wiederverwenden kann, damit man nicht jedes Mal aufs Neue von vorne beginnen muss. Durch die Nutzung von Vorlagen kann die Effizienz erheblich gesteigert und Eingabefehler vermieden werden. Weiterhin bietet die Anwendung auch die Möglichkeit Stammdaten zu verwalten und diese in die operativen Prozesse einfließen zu lassen.
- Erstellung Ausfuhranmeldung - AusfüllanleitungFür Waren, die aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden, ist gem. den einschlägigen Bestimmungen im Zollrecht der Union entweder eine Ausfuhranmeldung (Unionswaren) oder eine Wiederausfuhranmeldung (Nicht-Unionswaren) abzugeben. Anmelder sind also aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, eine richtige und vollständig ausgefüllte Anmeldung abzugeben. Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldungen dürfen von den Zollstellen nur angenommen werden, wenn diese Anmeldungen allen zollrechtlichen Anforderungen entsprechen. Auch das ATLAS-System des Zolls führt eine Plausibilitätsprüfung der abgegebenen Zollanmeldung durch. Sind alle Pflichtfelder der Anmeldung ausgefüllt? Sind die Felder plausibel und syntaktisch richtig ausgefüllt? Fehler in der Ausfuhranmeldung führen regelmäßig zur Verzögerung der Ausfuhrabfertigung. Darüber hinaus besteht auch aufgrund statistischer Vorschriften die Verpflichtung zur Anmeldung statistisch zutreffender Angaben. Wiederkehrende falsche Anmeldungen können zu vermehrten Prüfungen durch die Zollbehörden führen, was immer zu Unruhe in den betrieblichen Abläufen führt. Im schlimmsten Fall könnten falsche Ausfuhranmeldung dazu führen, dass Ihnen bewilligte Vereinfachungen widerrufen werden, oder dass die Behörden die Verstöße auch mit Bußgeldern, sanktioniert. In diesem Kurs, der noch um weitere Teile erweitert wird, stellen wir Ihnen die einzelnen Datenelemente der Ausfuhranmeldung vor, um Sie bestmöglich auf den Prozess des Erstellens der Ausfuhranmeldung vorzubereiten. Sie können dadurch die innerbetrieblichen Prozesse verbessern und Verzögerungen in Ihrer Supply Chain minimieren oder gar verhindern.
- ATLAS Ausfuhr - BasiswissenNeben dem Standardprozess mit Gestellung der Ware an der Ausfuhrzollstelle oder der Möglichkeit der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12 Abs. 4 der AWV, bei der Sie die Ware am Vortag anmelden und am Versandtag vorhalten müssen, gibt es die Möglichkeit die Ausfuhren im vereinfachten Anmeldeverfahren (ehem. Zugelassener Ausführer) nach Art. 166 des UZK anzumelden. Um die Vereinfachung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie allerdings eine förmliche Bewilligung Ihres zuständigen Hauptzollamts. Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldverfahrens ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Beim vereinfachten Anmeldeverfahren wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und grds. automatisiert rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zur Ausfuhr überlassen. Inhaber der Bewilligung haben sich an die jeweiligen Vorgaben, die in der Bewilligung geregelt sind zu halten und haben zudem die Verpflichtung wichtige, eintretende Änderungen unmittelbar an das die Bewilligung erteilende Hauptzollamt zu melden (Monitoring). Ein Teil des Bewilligungsantrags ist die Abgabe eines Warenkatalogs. Hierbei spielt die Angabe der richtigen Warenbezeichnung in den Ausfuhranmeldungen eine wichtige Rolle. Zollrechtlich korrekte Warenbezeichnungen sind in der Praxis oft ein Problem und führen zu Problemen mit den Behörden. Lernen Sie im Tutorial ein weiteres wichtiges Merkmal der Anmeldung kennen, nämlich die Angabe der richtigen Unterlagencodierungen, die Aussagen über die Zulässigkeit Ihrer Ausfuhranmeldung treffen. Sehen Sie am praktischen Beispiel, wie der Prüfprozess für die Ermittlung der Unterlagencodierung erfolgt, damit Sie rechtskonform anmelden können. Zudem muss man sich auch die Frage stellen, wer überhaupt der Ausführer ist.
- ATLAS Ausfuhr Unterlagencodierungen Y901, X060, X061, 3LNANach den Vorgaben der EU sind Ausführer/ Anmelder verpflichtet, das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigungen oder Ausfuhrlizenzen durch Angabe einer Codierung anzumelden. Wird es versäumt diese Codierungen anzugeben, kann es sein, dass die Behörden Ermittlungen gegen den Ausführer einleiten. Aber auch das Nichtvorliegen einer Genehmigungspflicht oder einer anderen Ausfuhrbeschränkung sollte durch die Angabe einer sog. Negativcodierung wie z. B. Y901 angemeldet werden, um Verzögerungen im Rahmen der Ausfuhr- und Ausgangsabfertigung an der Ausfuhr- oder Ausgangszollstelle zu vermeiden. Die Anmeldung von Genehmigungs- oder Negativcodierungen setzt umfangreiche exportkontrollrechtliche Prüfungen durch die Exporteure voraus. Im Falle fehlender Codierungen haben die Zollbehörden die rechtlichen Möglichkeiten vom Anmelder/ Ausführer weitere Angaben zu verlangen, um die Zulässigkeit einer Ausfuhrlieferung prüfen zu können. Mit dem EZT online Ausfuhr stellt die deutsche Zollverwaltung dabei allen Exporteuren ein hervorragendes Hilfsmittel zur Ermittlung möglicher Ausfuhrbeschränkungen und damit verbundener Codierungen zur Verfügung. In diesem Basiskurs vermitteln wir die Grundlagen der Codierung beim Export und fokussieren auf die wichtigsten außenwirtschaftsrechtlichen Codierungen wie X060, X061, Y901, 3LNA/81. Aber auch Besonderheiten wie z. B. „Übercodierungen“ oder die Folgen fehlender Codierungen werden behandelt. Lassen Sie sich durch die nicht immer ganz einfach zu lesenden Rechtsvorschriften nicht verunsichern und nutzen Sie die vorhandenen Hilfsmittel wie den EZT-online. In Spezialkursen werden dann weitere Codierungsthemen, wie z. B. die Codierungen nach der Ozon Verordnung oder der PIC Verordnung im Detail dargestellt und erklärt.
- Zolltarif: Einreihung von Maschinenteilen des Abschnitt XVIDie richtige Einreihung von Maschinenteilen in den Zolltarif ist ein bedeutsamer und rechtlich anspruchsvoller Vorgang für nahezu alle Bereiche der Wareneinfuhr und -ausfuhr. Die Einreihung von Maschinenteilen wird durch eine Anmerkung zum Harmonisierten System geregelt – die Anmerkung 2 zum Abschnitt XVI (Kapitel 84 und 85) des Zolltarifs. Diese Anmerkung findet weltweit, in allen Ländern, die am Harmonisierten System der Weltzollorganisation teilnehmen, Anwendung. Die Anmerkung 2 zum Abschnitt XVI stellt sich als eine komplexe „weltumspannende“ Rechtsgrundlage dar, die eine strukturierte Anwendung voraussetzt, um Fehler bei der Teileeinreihung zu vermeiden. In diesem Kurs möchten wir Ihnen systematisch den Aufbau der Anmerkung 2 zum Abschnitt XVI anhand zahlreicher veranschaulichender Beispiele darstellen und erklären, damit Sie die Fertigkeit erlangen, Maschinenteile richtig in den Zolltarif einzureihen. Neben der Abgrenzung zwischen „Teilen“ und „Zubehör“ beleuchten wir auch die zahlreichen Ausnahmen (Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit), die beachtet werden müssen, bevor Anmerkung 2 zum Abschnitt XVI überhaupt Anwendung finden kann. Die richtige Einreihung von Waren in den Zolltarif ist elementar für folgenden Zollprozesse. Werden Waren falsch eingereiht, kommen ggf. die falschen Zollsätze zur Anwendung, oder mögliche Verbote und Beschränkungen werden aufgrund der Falscheinreihung nicht erkannt. Die Tarifnummer kann Auswirkung also Auswirkung auf die Abgabenerhebung und auch auf die Zulässigkeit der Einfuhr haben. Auch im Ausfuhrverfahren und bei der Präferenzkalkulation ist die richtige Einreihung immens wichtig.
- ATLAS Ausfuhr AES 3.0 Basics inkl. Follow Up VerfahrenDer verpflichtende, elektronische Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren ATLAS Ausfuhr mit verschiedenen Beteiligten und Zollstellen ist komplex und führt regelmäßig dazu, dass Ausfuhranmeldungen nicht erledigt werden. Wieso kommt es überhaupt zu solchen Problemen und was sind die Konsequenzen? Muss man am Follow Up Verfahren der Zollverwaltung teilnehmen, oder ist das nicht verpflichtend? Gibt es ggf. ahndungsrechtliche Konsequenzen (Bußgeldverfahren), wenn man nicht reagiert? Wie lange habe ich Zeit zu recherchieren; bis wann muss ich dem Zoll auf seine Follow up Nachricht antworten? Welche Antwortmöglichkeiten gibt es und was bedeuten diese? Habe ich als AEO ggf. Vorteile? Um zollrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Problemen vorzubeugen, gilt für exportierende Unternehmen die Ausfuhrvorschriften trotz hoher Komplexität einzuhalten und eröffnete Ausfuhrverfahren ordnungsgemäß zu beenden. Der Unionszollkodex UZK bietet in Artikel 335 seiner Durchführungsverordnung den Aufhänger für das sog. Follow-up-Verfahren, well-chosen Deutschland durch die ATLAS Verfahrensanweisung detailliert wird. Im Tutorial bekommen Sie einen kompakten Überblick zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren, dem internationalen Nachrichtenaustausch der Zollverwaltungen, inklusive Hinweise auf die Ausgangsabfertigung an den Grenzzollstellen, sowie zum Nachforschungsverfahren (Follow-up) in ATLAS (bestehenden Fristen, Alternativnachweise) und einen Einblick in die Vorgaben der umsatzsteuerrechtlichen Ausfuhrnachweise. Im Detail werden die gängigen Alternativnachweise sowohl im Sinne des Zollrechts, als auch im Sinne des Umsatzsteuerrechts (UStDV) erläutert. Ebenso erhalten Sie praktische zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen.
- Einreihung in den Zolltarif - Allgemeine VorschriftenGrundlagen und Basiswissen mit den Allgemeinen Vorschriften für die erfolgreiche Zolltarifierung! Die richtige Einreihung in den Zolltarif ist Grundlage für verschiedene Folgeprozesse im Bereich der Zollabfertigung. Die richtige Einreihung in den Zolltarif bestimmt z. B. über die Höhe des Zoll-, Umsatzsteuersatzes, über handelspolitische Maßnahmen, Verbote und Beschränkungen, etc.. Mit der korrekten Einreihung Ihrer Ware schaffen Sie die Basis für die rechtskonforme Abwicklung Ihrer Zollprozesse und vermeiden Verzögerungen im Abfertigungsprozess bzw. auch mögliche Sanktionen durch die Behörden. Mit anderen Worten die Zolltarifierung ist das Herz Ihrer Zollprozesse! Das Tutorial zeigt Ihnen Schritt für Schritt wie Sie sich der Thematik Zolltarifierung nähern und verstehen. Neben den einschlägigen Vorschriften wird Ihnen anhand von Beispielen die Anwendung der Rechtsvorschriften erläutert. Haben Sie sich schon immer die Frage gestellt, ob ein Zollstock als Ware aus Holz in das Kapitel 44 oder als Messinstrument in das Kapitel 90 des Zolltarifs eingereiht wird? Wann und wie kommen die Allgemeinen Vorschriften zum Einsatz? Was passiert, wenn meine Ware nicht namentlich im Zolltarif genannt ist, wie geht man dann vor? Wie werden gemischte Waren oder Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen eingereiht? Wie wird eine Warenzusammenstellung (Ware besteht aus verschiedenen Komponenten - Kit) richtig tarifiert? Wie werden die Umschließungen /Verpackungen zu meinen Waren tarifiert? Wie werden mögliche Konkurrenzen bei der rechtlichen Beurteilung aufgelöst? Wie geht man vor? Im vorliegenden Tutorial erlernen Sie Schritt für Schritt die Anwendung der Allgemeinen Vorschriften und schaffen somit das Fundament für die erfolgreiche Einreihung in den Zolltarif. Nur wenn Sie dieses Grundverständnis verinnerlicht haben, werden Sie auch schwierigere Anwendungsfälle richtig lösen können.
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Zoll-Kompetenz: die unsichtbare Engstelle im Außenhandel
Jede exportierende Firma braucht jemanden, der Ausfuhranmeldungen korrekt durch ATLAS bringt, Waren richtig tarifiert und Sanktionslisten prüft – und dieser Jemand ist auf dem Arbeitsmarkt schwer zu finden, weil das Wissen fast nur im Betrieb weitergegeben wird. Genau diese Lücke füllen die Kursreihen hier, vom Basiswissen bis zu Spezialfragen wie Unterlagencodierungen oder der Einreihung von Maschinenteilen. Wer in Sachbearbeitung, Spedition oder Vertrieb sitzt und den Zoll-Teil übernimmt, macht sich damit messbar schwerer ersetzbar.
Häufige Fragen
- Brauche ich eine Zulassung, um Zollanmeldungen abzugeben?
- Fürs eigene Unternehmen nicht – die Anmeldung über ATLAS steht jedem Ausführer offen, nötig sind EORI-Nummer und Sachkenntnis. Wer als Dienstleister für Dritte anmeldet (Spedition, Zollagentur), unterliegt weiteren Anforderungen. Die Kurse hier vermitteln die Sachkenntnis; Statusfragen wie der AEO sind freiwillige Bewilligungen mit eigenen Voraussetzungen.
