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Aufstiegs-BAföG: Was es zahlt – und für welchen Fernlehrgang

Wer sich auf eine Fortbildungsprüfung zum Fachwirt, Meister, Techniker, Betriebswirt oder Erzieher vorbereitet, hat den großzügigsten Fördertopf des deutschen Weiterbildungssystems vor sich – und übersieht ihn oft, weil der Name nach Studium klingt. Das Aufstiegs-BAföG, amtlich Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), fördert mehr als 700 Abschlüsse der höheren Berufsbildung, unabhängig von Einkommen und Alter, im Fernlehrgang genauso wie in der Abendschule. Was es zahlt, wer es bekommt und woran ein Fernlehrgang scheitern kann – der Reihe nach.

Was das Aufstiegs-BAföG zahlt

Der Kern ist die Maßnahmeförderung: Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu einer Obergrenze von 15.000 € übernommen – die Hälfte als Zuschuss, den du nie zurückzahlst, die andere Hälfte als Angebot der KfW für ein zinsgünstiges Darlehen. Bestehst du die Prüfung, werden dir auf Antrag 50 Prozent des bis dahin noch nicht fälligen Darlehens erlassen. An einem Beispiel: Ein Fachwirt-Lehrgang für 4.000 € bringt 2.000 € Zuschuss; nimmst du für den Rest das Darlehen, bleiben nach bestandener Prüfung 1.000 € zur Rückzahlung – ein Viertel des Preises. Wer ein Meisterprüfungsprojekt baut, bekommt für die Materialkosten zusätzlich bis zu 2.000 €, ebenfalls zur Hälfte als Zuschuss. Der zweite Baustein betrifft nur Vollzeitlehrgänge: ein Beitrag zum Lebensunterhalt, für Alleinstehende bis zu 1.019 € im Monat, plus 235 € für Ehe- oder Lebenspartner und 235 € je Kind – als Vollzuschuss, abhängig von Einkommen und Vermögen. Für Fernlernende ist das die ehrliche Einschränkung: Ein Fernlehrgang gilt als Teilzeitmaßnahme, Unterhalt gibt es dafür nicht. Nur die Kinderbetreuung – 150 € im Monat je Kind unter 14 für Alleinerziehende – zahlt das AFBG in Voll- und Teilzeit.

Wer gefördert wird – und wer nicht

Gefördert wird die Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung oberhalb der Facharbeiter- oder Gesellenebene: nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, oder auf einen gleichwertigen Abschluss nach Bundes- oder Landesrecht. Das AFBG kennt dafür drei Stufen – Geprüfte:r Berufsspezialist:in, Bachelor Professional, Master Professional –, und auf jeder Stufe besteht ein eigener Anspruch; bis zu drei Fortbildungen lassen sich so fördern. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Die Vorqualifikation richtet sich nach der jeweiligen Fortbildungsordnung – meist eine abgeschlossene Erstausbildung, aber auch Studienabbrecher:innen oder Abiturient:innen mit der geforderten Berufspraxis kommen durch, wenn die Prüfungsordnung das zulässt. Zwei Grenzen sind oft überraschend: Ein Bachelor schadet nicht, solange er dein höchster Hochschulabschluss ist; mit einem Master bist du ausgeschlossen. Und für die Maßnahmekosten spielen Einkommen und Vermögen keine Rolle – angerechnet wird beides nur auf den Unterhaltsbeitrag in Vollzeit, mit Freibeträgen, die einen Minijob und ein Vermögen bis 45.000 € unangetastet lassen.

Woran ein Fernlehrgang scheitern kann

Fernlehrgänge sind ausdrücklich förderfähig – als Teilzeitmaßnahme, und nur, wenn sie zusätzlich dem Fernunterrichtsschutzgesetz entsprechen, also eine ZFU-Zulassung tragen. Drei Bedingungen entscheiden dann im Einzelfall: Der Lehrgang muss im Schnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden im Monat umfassen und darf nicht länger als vier Jahre dauern; reine Selbstlernphasen zählen nicht, ein mediengestützter Lehrgang braucht Präsenz oder eine verbindliche Online-Betreuung mit regelmäßigen Erfolgskontrollen; und der Anbieter muss zertifiziert sein, mit einem anerkannten Qualitätssicherungssystem. Genau hier trennt sich bei Fernschulen die Spreu vom Weizen: Seriöse Anbieter sagen beim Lehrgang, ob er AFBG-förderfähig ist, und stellen die Bescheinigung für das Amt aus – frag vor dem Vertrag danach, nicht danach. Nicht förderfähig sind Kurse ohne öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung: Ein IHK-Zertifikatslehrgang, ein institutsinternes Zertifikat oder ein Hochschulzertifikat fallen heraus, auch wenn sie inhaltlich anspruchsvoll sind. Welche Stufe ein Abschluss hat, zeigt die Einordnung der IHK-Abschlüsse und der Deutsche Qualifikationsrahmen.

Antrag, Fristen, Ablauf

Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung deines Bundeslands – je nach Land eine zentrale Stelle oder der Kreis beziehungsweise die Stadt; welche, nennt aufstiegs-bafoeg.de. Der Antrag besteht aus deinem Teil und einer Bescheinigung des Lehrgangsträgers über Dauer, Stundenumfang und Zulassung. Reich ihn vor dem Lehrgangsbeginn ein, damit die Förderung von Anfang an läuft, und plane den Bescheid als Teil deiner Finanzierung: Der Zuschuss wird an dich ausgezahlt, das Darlehen schließt du anschließend mit der KfW ab – oder du verzichtest darauf und bleibst beim reinen Zuschuss. Was neben dem AFBG noch infrage kommt, sortiert der Ratgeber Förderung & Bildungsgutschein.

Passende Kurse

Häufige Fragen

Aufstiegs-BAföG oder Bildungsgutschein – was passt zu mir?
Das Aufstiegs-BAföG ist an den Abschluss gebunden – eine Fortbildungsprüfung – und steht dir unabhängig davon offen, ob du arbeitest oder nicht. Der Bildungsgutschein ist an deine Lage gebunden: Die Agentur für Arbeit stellt ihn aus, wenn eine Weiterbildung Arbeitslosigkeit beendet oder abwendet, und bezahlt dann den ganzen Kurs. Wer berufstätig ist und einen Fachwirt anstrebt, landet beim AFBG; wer arbeitslos ist und eine Qualifikation nachholt, beim Gutschein.
Muss ich das Darlehen nehmen?
Nein. Der Zuschuss steht dir auch ohne Darlehen zu; das KfW-Darlehen ist ein Angebot für die zweite Hälfte der Gebühren. Wer es nicht nutzt, zahlt diese Hälfte selbst – und hat dann auch nichts, was nach der Prüfung erlassen werden könnte. Der Erlass lohnt sich also gerade für die, die das Darlehen in Anspruch nehmen.
Zählt die Prüfungsgebühr der Kammer mit?
Ja. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden gemeinsam gefördert, bis zur Obergrenze von 15.000 €. Die Kammergebühr, die Fernschulen meist nicht in den Lehrgangspreis einrechnen, gehört also in den Antrag – samt Nachweis der IHK oder Handwerkskammer.
Ich habe die Prüfung nicht bestanden – muss ich etwas zurückzahlen?
Den Zuschuss nicht. Das Darlehen läuft wie vereinbart weiter, nur der Erlass entfällt, denn er setzt eine bestandene Prüfung voraus. Eine Wiederholung der Prüfung ändert daran nichts an der laufenden Förderung – kläre mit dem Amt, ob und wie ein Wiederholungslehrgang erneut gefördert werden kann.

Stand: 10. Oktober 2026 · getstudium Redaktion